Rechtsprechung
   RG, 22.07.1941 - VII 141/40   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,399
RG, 22.07.1941 - VII 141/40 (https://dejure.org/1941,399)
RG, Entscheidung vom 22.07.1941 - VII 141/40 (https://dejure.org/1941,399)
RG, Entscheidung vom 22. Juli 1941 - VII 141/40 (https://dejure.org/1941,399)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1941,399) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der im sogenannten Deckungsprozeß auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer auch dann noch geltend machen, das Schadensereignis falle nicht unter den Versicherungsschutz, wenn im vorausgegangenen Schadensprozeß die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 243
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur

    Soweit aber der Haftpflichtanspruch in einem besonderen Prozeß gegen den - dabei in der Regel durch den Versicherer vertretenen (§ 10 Abs. 5 AKB) - Versicherten verfolgt wird, ist seit langem das sogenannte Trennungsprinzip anerkannt (RGZ 167, 243, 245; Prölß/ Martin VVG 21. Aufl. § 149 VVG Anm. 5 A).
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Ein rechtskräftiger Titel gegen den Konkursverwalter würde allerdings nach Maßgabe der §§ 149, 154 VVG zugleich gegen den Haftpflichtversicherer wirken; er würde gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG die Fälligkeit des versicherungsrechtlichen Deckungsanspruchs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89, VersR 1991, 414, 415) sowie die versicherungsrechtliche Bindungswirkung (vgl. dazu RGZ 167, 243, 246 f; BGHZ 117, 345, 350 f; 119, 276, 278 f m.w.N.; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. IV. Band Anm. B 61 und B 103 am Ende) auslösen.
  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61

    Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß

    Sie ist für diesen unter bestimmten Voraussetzungen, auf die nicht im einzelnen eingegangen zu werden braucht, bindend, selbst wenn der Versicherer am Haftpflichtprozeß nicht teilgenommen hat (vgl. u.a. RGZ 167, 243, 245 ff; BGH VersR 1959, 256).
  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 49/54

    Rechtsmittel

    Ist die Haftpflicht des Schadensersatzschuldners aber rechtskräftig festgestellt worden, so ist diese Feststellung auch gegenüber dem Versicherer massgebend (RGZ 167, 243 [246]; Ehrenzweig: Deutsches (Österreichisches) Versicherungsrecht 1952 S. 370).
  • BGH, 19.02.1959 - II ZR 171/57

    Rechtsmittel

    Dieses schon in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG VA 1914 Nr. 803; RGZ 141, 185; 167, 243 [245]; vgl. auch OGH 3, 316 [318]; Prölss VVG 11. Aufl. § 149 Anm. 5) anerkannte "Trennungsprinzip" gilt auch für die Fälle der vorliegenden Art, in denen der Geschädigte auf Grund der im Haftpflichtprozeß erwirkten rechtskräftigen Entscheidung den Entschädigungsanspruch des Schädigers = Versicherten gegen den Haftpflichtversicherer gepfändet hat und nunmehr gegen diesen nach § 158 c VVG klagt (BGH VersR 1956, 707).
  • BGH, 28.04.1958 - II ZR 163/57

    Rechtsmittel

    In ihm steht es dem Versicherer frei, versicherungsrechtliche Einwendungen zu erheben und mithin auch geltend zu machen, daß ein vertraglicher Risikoausschluß ihn davon entbindet, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren (OGHZ 3, 316, 318; RGZ 167, 243, 246; Schack JW 39, 449).
  • BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57

    Kfz-Haftpflichtversicherung und Halterwechsel

    Soweit der Kläger von der Beklagten Befreiung von den ihm im vorangegangenen Haftpflichtprozeß in seiner Eigenschaft als Halter des Mopeds rechtskräftig auferlegten Verbindlichkeiten begehrt, ist die in diesem Vorprozeß getroffene Feststellung, daß er zur Zeit des Unfalls Halter des Mopeds gewesen sei, auch für den jetzigen Deckungsprozeß bindend (RGZ 167, 243 [246]; Prölss VVG 10. Aufl. § 149 Anm. 5 C; Thies-Hagemann, Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. S. 230).
  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 327/61
    Sie ist für diesen unter bestimmten Voraussetzungen, auf die nicht im einzelnen eingegangen zu werden braucht, bindend, selbst wenn der Versicherer am Haftpflichtprozeß nicht teilgenommen hat (vgl. u.a. RGZ 167, 243, 245 ff; BGH VersR 1959, 256).
  • BGH, 21.03.1963 - II ZR 111/60

    Versagung des Versicherungsschutzes wegen Nichtmeldung eines Schadensereignisses

    Die Frage der Haftpflicht kann im Deckungsprozeß nicht noch einmal aufgerollt werden (RGZ 167, 243; BGHZ 28, 137).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht